Glossary entry (derived from question below)
German term or phrase:
Anknüpfungstatsachen
English translation:
connecting factors
Added to glossary by
ingheck
Oct 11, 2006 08:57
17 yrs ago
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German term
Anknüpfungstatsachen
German to English
Law/Patents
Law (general)
Aus einem Artikel über M&A-Schiedsverfahren:
Da die Beurteilung der betreffenden Umstände typischerweise Sachver¬stän¬digen¬kompetenz erfordert, hat das Schiedsgutachten auch eine entsprechende Rich¬tig¬keitsgewähr. Die Beschäftigung nur eines Gutachters anstelle von drei Schiedsrich-tern (und ggf. eines zusätzlichen Sachverständigen) bringt zudem Kostenvorteile.
All dies gilt allerdings nur, wenn die für die Beurteilung erforderlichen ***Anknüpfungstatsachen*** unstreitig sind oder durch den Schiedsgutachter allein durch Au-genschein und / oder Auswertung von Dokumenten und ohne sonstige Beweisauf-nahme festgestellt werden können. Denn für eine Feststellung streitiger Anknüp-fungs¬tatsachen im Wege einer ordentlichen Beweisaufnahme ist der Schiedsgutach-ter als juristischer Laie typischerweise nicht kompetent. Nimmt er diese Aufgabe gleichwohl selbst wahr, leidet die Richtigkeitsgewähr. Wird diese Aufgabe einem vorgeschalteten Gerichts- oder Schiedsverfahren übertragen, ergeben sich keine Kosten- und Zeitvorteile gegenüber einem Gerichts- oder Schiedsverfahren, in dem ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ergeben sich vielmehr Abstimmungs- und Abgrenzungsprobleme, da die beiden Verfahren nebeneinander stehen. Erst recht ergeben sich keine Vorteile gegenüber solchen Schiedsverfahren, in denen zumindest einer der Schiedsrichter über die erforderliche Sachverständigenkompe-tenz verfügt (z.B. bei Doppelqualifikation)....
Jedenfalls sollte jeder Partei das Recht eingeräumt werden, vor dessen Beginn vom Schiedsgutachter¬verfahren Abstand zu nehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien Streit über ***Anknüpfungstatsachen*** des Schieds¬gut¬ach¬tens oder über vorgreifliche Auslegungs- oder Rechtsfragen besteht oder das Schieds-gutachterverfahren aus anderen Gründen nicht in der erwünschten Weise zur Streitbeilegung beitragen kann.
Demgegenüber ist es regelmäßig nicht zweckmäßig, dem Schiedsgutachter generell die Feststellung der ***Anknüpfungstatsachen*** zu übertragen. Denn dieser ist typi¬scherweise Kaufmann oder Techniker und nicht damit vertraut, ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen oder Beweislastregeln anzuwenden.
Da die Beurteilung der betreffenden Umstände typischerweise Sachver¬stän¬digen¬kompetenz erfordert, hat das Schiedsgutachten auch eine entsprechende Rich¬tig¬keitsgewähr. Die Beschäftigung nur eines Gutachters anstelle von drei Schiedsrich-tern (und ggf. eines zusätzlichen Sachverständigen) bringt zudem Kostenvorteile.
All dies gilt allerdings nur, wenn die für die Beurteilung erforderlichen ***Anknüpfungstatsachen*** unstreitig sind oder durch den Schiedsgutachter allein durch Au-genschein und / oder Auswertung von Dokumenten und ohne sonstige Beweisauf-nahme festgestellt werden können. Denn für eine Feststellung streitiger Anknüp-fungs¬tatsachen im Wege einer ordentlichen Beweisaufnahme ist der Schiedsgutach-ter als juristischer Laie typischerweise nicht kompetent. Nimmt er diese Aufgabe gleichwohl selbst wahr, leidet die Richtigkeitsgewähr. Wird diese Aufgabe einem vorgeschalteten Gerichts- oder Schiedsverfahren übertragen, ergeben sich keine Kosten- und Zeitvorteile gegenüber einem Gerichts- oder Schiedsverfahren, in dem ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ergeben sich vielmehr Abstimmungs- und Abgrenzungsprobleme, da die beiden Verfahren nebeneinander stehen. Erst recht ergeben sich keine Vorteile gegenüber solchen Schiedsverfahren, in denen zumindest einer der Schiedsrichter über die erforderliche Sachverständigenkompe-tenz verfügt (z.B. bei Doppelqualifikation)....
Jedenfalls sollte jeder Partei das Recht eingeräumt werden, vor dessen Beginn vom Schiedsgutachter¬verfahren Abstand zu nehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien Streit über ***Anknüpfungstatsachen*** des Schieds¬gut¬ach¬tens oder über vorgreifliche Auslegungs- oder Rechtsfragen besteht oder das Schieds-gutachterverfahren aus anderen Gründen nicht in der erwünschten Weise zur Streitbeilegung beitragen kann.
Demgegenüber ist es regelmäßig nicht zweckmäßig, dem Schiedsgutachter generell die Feststellung der ***Anknüpfungstatsachen*** zu übertragen. Denn dieser ist typi¬scherweise Kaufmann oder Techniker und nicht damit vertraut, ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen oder Beweislastregeln anzuwenden.
Proposed translations
(English)
4 | connecting factors | Adrian MM. (X) |
3 +1 | questions of fact | Paul Skidmore |
4 | (kurz:) evidenced facts | Gert Sass (M.A.) |
Proposed translations
11 hrs
Selected
connecting factors
Commoner in PIL/private internat. law = conflict of law cases than in a crim. context and no reason why not usable in an M&A arb. scene.
Example sentence:
BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 5 - Zusatztatsachen - Anknüpfungstatsachen StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 BGH, Urt. v. 10.
Basic Connecting Factor tn International Cases ... law, as many connecting factors, eg, the place of domicile, the ...
4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Danke Tom, Gert und Paul!"
+1
7 mins
questions of fact
it seems to fit in this context
Peer comment(s):
agree |
John M Voss
: This is very good, Paul, except that in German Law, "Anknüpfungstatsachen" seem to be a separate category of facts that the expert just finds and has to accept as such. I doubt that there is a good translation
3180 days
|
1 hr
(kurz:) evidenced facts
oder: "facts which have already been evidenced in the course of the litigation" (lang)
Zu unterscheiden sind
1. Befundtatsachen
2. Anknüpfungstatsachen
3. Zusatztatsachen
Zu unterscheiden sind
1. Befundtatsachen
2. Anknüpfungstatsachen
3. Zusatztatsachen
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